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   OLG Hamburg, 01.07.2004 - 3 U 5/04   

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https://dejure.org/2004,5520
OLG Hamburg, 01.07.2004 - 3 U 5/04 (https://dejure.org/2004,5520)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2004 - 3 U 5/04 (https://dejure.org/2004,5520)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juli 2004 - 3 U 5/04 (https://dejure.org/2004,5520)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JurPC

    UWG § 1 (a. F.); StGB § 284
    Online-Casino

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbung für ein verbotenes Glücksspiel; Konnektierthalten einer auf ihren Websites für ausländische Online-Casinos werbende Internet-Domain ; Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbsrechtlicher Störerhaftung; Prüfungspflichten bei der Erstregistrierung eines Domain-Namens

  • online-und-recht.de

    Keine Verpflichtung der DENIC bei falschen Admin-C-Einträgen

  • webhosting-und-recht.de

    Keine Verpflichtung der DENIC bei falschen Admin-C-Einträgen

  • Judicialis

    UWG a.F. § 1; ; StGB § 284

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsanspruch gegen DENIC aus wettbewerbsrechtlicher Störerhaftung wegen Werbung auf Websites einer Domain für ausländische Online-Casinos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine DENIC-Haftung bei Glücksspiel-Domains / fehlerhaftem Admin-C

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine DENIC-Haftung bei Glücksspiel-Domains/fehlerhaftem Admin-C

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2005, 392
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2004 - 3 U 5/04
    Eine Störerhaftung der DENIC für die Inhalte auf der Website eines Dritten besteht bei der Erstregistrierung der Domain mangels Prüfungspflicht nicht (Fortführung von BGH GRUR 2001, 1038 - "ambiente.de"), etwaige Versäumnisse der DENIC nach positiver Kenntnis von Verstößen betreffen einen anderen Streitgegenstand.

    (a) Nach den Grundsätzen der Störerhaftung kann gemäß § 1004 BGB analog, § 1 UWG auch derjenige, der ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist, zur Unterlassung verpflichtet sein, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente, GRUR 2002, 618 - Meißener Dekor, WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2004 - 3 U 5/04
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. April 2004 (I ZR 317/01 - Schöner Wetten m. w. Nw.; die Entscheidung ist zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt, es könne für das (dortige) Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, dass ein Glücksspielunternehmen dadurch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handele, dass es über das Inland dafür werbe, an ihren Glücksspielen teilzunehmen, und solche Glücksspiele auch im Inland veranstalte, weil sie damit gegen § 284 StGB verstoße; denn diese gegen die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen gerichtete Strafvorschrift sei eine wettbewerbsbezogene Norm, die auch dem Schutz der Verbraucher diene (BGH GRUR 2002, 636).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2004 - 3 U 5/04
    (a) Nach den Grundsätzen der Störerhaftung kann gemäß § 1004 BGB analog, § 1 UWG auch derjenige, der ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist, zur Unterlassung verpflichtet sein, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente, GRUR 2002, 618 - Meißener Dekor, WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2004 - 3 U 5/04
    (a) Nach den Grundsätzen der Störerhaftung kann gemäß § 1004 BGB analog, § 1 UWG auch derjenige, der ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist, zur Unterlassung verpflichtet sein, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente, GRUR 2002, 618 - Meißener Dekor, WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2004 - 3 U 5/04
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. April 2004 (I ZR 317/01 - Schöner Wetten m. w. Nw.; die Entscheidung ist zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt, es könne für das (dortige) Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, dass ein Glücksspielunternehmen dadurch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handele, dass es über das Inland dafür werbe, an ihren Glücksspielen teilzunehmen, und solche Glücksspiele auch im Inland veranstalte, weil sie damit gegen § 284 StGB verstoße; denn diese gegen die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen gerichtete Strafvorschrift sei eine wettbewerbsbezogene Norm, die auch dem Schutz der Verbraucher diene (BGH GRUR 2002, 636).
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01

    kurt-biedenkopf.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2004 - 3 U 5/04
    Auch auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße braucht die Antragsgegnerin in dieser Phase der Erstregistrierung nicht zu achten (BGH a. a. O. - ambiente, BGH NJW 2004, 1793 - kurt-biedenkopf.de).
  • OLG Hamburg, 12.08.2004 - 3 U 55/04

    Keine Klagebefugnis einer bloßen Komplementärin ohne aktive eigene

    Der Senat hat in einem anderen Verfahren (OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 1. Juli 2004, 3 U 5/04) den Unterlassungsanspruch aus materiellrechtlichen Gründen verneint und zu der - dort nicht bestrittenen - Klagebefugnis der Antragstellerin nicht Stellung genommen.
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